Aufrechnung
Unter Aufrechnung versteht man eine wechselseitige Gegenverrechnung von Forderungen. Einseitig können Forderungen nur aufgerechnet werden, wenn diese fällig, richtig, gleichartig und gegenseitig sind. Darüber hinaus darf kein Aufrechnungsverbot bestehen. Aufrechnung ist in der Insolvenz grundsätzlich nur bei Forderungen möglich, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren. Die Aufrechnung ist daher unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden ist.