Belastungsverbot und Veräußerungsverbot
Bei Liegenschaften kann die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, eine Liegenschaft ohne Zustimmung Dritter nicht zu belasten (Pfandrecht) oder zu veräußern, im Grundbuch eingetragen werden.
Bei Liegenschaften kann die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, eine Liegenschaft ohne Zustimmung Dritter nicht zu belasten (Pfandrecht) oder zu veräußern, im Grundbuch eingetragen werden.
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