Belastungsverbot und Veräußerungsverbot
Bei Liegenschaften kann die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, eine Liegenschaft ohne Zustimmung Dritter nicht zu belasten (Pfandrecht) oder zu veräußern, im Grundbuch eingetragen werden. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet wurde.