Bestrittene Forderungen
Forderungen, die in der Prüfungstagsatzung von den Insolvenzschuldnern, der Insolvenzverwaltung oder der Gläubigerschaft bestritten werden, nennt man „bestrittene Forderungen“. Inwieweit bestrittenen Gläubigern ein Stimmrecht zukommt hat das Gericht festzustellen.