Entzug der Eigenverwaltung
Erfüllen Insolvenzschuldner ihre gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht oder führt die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger, hat das Gericht den Schuldnern die Eigenverwaltung zu entziehen und eine Insolvenzverwaltung zu bestellen.