In welcher Reihenfolge werden Gläubiger bedient?
Das österreichische Insolvenzrecht beruht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.
Dies bedeutet, dass die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger im Verhältnis zu ihren angemeldeten Forderungen alle die gleiche Quote aus der Insolvenzmasse erhalten. Wurde eine angemeldete Forderung im Verfahren anerkannt, so ist diese bei einer Quotenausschüttung zu berücksichtigen.
Vor der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger sind die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen (Masseforderungen und Verfahrenskosten) zu berichtigen.
Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht die Massegläubiger vollständig zu bedienen, erfolgt eine Verteilung nach „Rängen“.
Zuerst sind die Barauslagen des Insolvenzverwalters (1. Rang) und die Entlohnung des Insolvenzverwalters (2. Rang) zu bezahlen. Dann kommt die Rückerstattung eines Kostenvorschusses (3. Rang) und danach die nicht gesicherten laufenden Gehälter und Löhne von Arbeitnehmern ab der Insolvenzeröffnung (4. Rang) bzw. deren nicht gesicherten Beendigungsansprüche (5. Rang). In den 6. Rang fallen die restlichen Masseforderungen. Erst wenn diese vorrangigen Masseforderungen vollständig bezahlt sind, wird das restliche Vermögen der Konkursmasse an die Insolvenzgläubiger gleichmäßig verteilt.