Was ist eine Privatinsolvenz?
Eine Privatinsolvenz (= Schuldenregulierungsverfahren) ist am örtlich zuständigen Bezirksgericht zu beantragen und steht jeder natürlichen Person offen, die nicht selbstständig tätig ist. In der Regel wird die Eigenverwaltung beim Schuldner belassen und kein Insolvenzverwalter bestellt.
Ziel des Schuldenregulierungsverfahrens ist der Abschluss eines Zahlungsplans oder – falls beantragt – die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Im Zahlungsplan gibt es keine zu erreichende Mindestquote, jedoch ist hierfür die Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens Voraussetzung. Angeboten werden muss mindestens eine Quote, die der Einkommenslage der kommenden 3 Jahre entspricht. Die Laufzeit darf 7 Jahre nicht übersteigen.
Erreicht der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan bei der Abstimmung nicht die erforderlichen Mehrheiten, kann das Gericht im Falle der vorherigen Beantragung das Abschöpfungsverfahren einleiten. Hierbei handelt es sich entweder um einen Tilgungsplan (Laufzeit 3 Jahre, nur für redliche Schuldner) oder um einen Abschöpfungsplan (Laufzeit 5 Jahre). Es gibt keine zu erreichende Mindestquote.
Alternativ kann auch ein Sanierungsplan angeboten werden, wenn eine Vermögensverwertung vermieden werden soll.
Beim Sanierungsplan beträgt die anzubietende Mindestquote 20 % bei einer Laufzeit von maximal 5 Jahren. Anders als beim Zahlungsplan muss hier nicht das gesamte vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet werden, sondern dieses ist bei der anzubietenden Quote zu berücksichtigen.
Werden Zahlungs- oder Sanierungsplan erfüllt, ist der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit. Im Falle eines Abschöpfungsverfahrens wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, falls keine Obliegenheitsverletzungen vorliegen.
