Was passiert, wenn der Schuldner nicht am Verfahren mitwirkt oder nicht zur Abstimmung erscheint?
Ein eröffnetes Insolvenzverfahren ist nach den Insolvenzvorschriften abzuhandeln. Wirkt bzw. arbeitet ein Insolvenzschuldner nicht mit, so ist diesem die Eigenverwaltung zu entziehen und ein Insolvenzverwalter zu bestellen.
Eine Abstimmung ist nur bei Vorliegen eines Entschuldungsantrags vorgesehen. Hat der Insolvenzschuldner einen Zahlungs- oder Sanierungsplanantrag gestellt, so bestimmt das Gericht einen Termin für die Abstimmung darüber. Gläubiger, die mitstimmen wollen, müssen zu diesem Termin bei Gericht erscheinen. Sie können sich aber auch vertreten lassen und jemanden mit der Ausübung ihres Stimmrechtes beauftragen.
Der Schuldner hat zu Abstimmungstagsatzungen immer persönlich zu erscheinen. Erscheint der Schuldner nicht, so gilt sein Antrag als zurückgezogen. Das bedeutet, es wird nicht darüber abgestimmt und der Antrag ist nicht mehr offen. Der Schuldner kann dann nur einen neuen Antrag einbringen und um die Anberaumung eines neuen Abstimmungstermins ersuchen.
Liegt ein wichtiger Grund für eine Verhinderung des Schuldners am Erscheinen bei Gericht vor, wie die Erkrankung des Schuldners, kann das Gericht entscheiden den Abstimmungstermin zu verschieben oder einen Bevollmächtigten zuzulassen. Der Verhinderungsgrund bzw. die Krankheit ist jedoch vom Schuldner zu bescheinigen. Es sind Bestätigungen hierüber vorzulegen.