Was passiert, wenn kein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren anmeldet oder kein Gläubiger zur Abstimmung erscheint?
Nur Gläubiger, die Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden, nehmen am Insolvenzverfahren teil. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass keine Forderungsanmeldungen eingebracht wurden. Dies bedeutet nicht, dass es keine Gläubiger bzw. Schulden gibt, sondern, dass diese sich lediglich nicht an einem Insolvenzverfahren beteiligen wollen. Obwohl der Zweck von Insolvenzverfahren grundsätzlich die bestmögliche Gläubigerbefriedigung ist, ändert dies nichts am weiteren Verfahrensverlauf, da auch Schuldner ein Interesse an der Insolvenzabwicklung haben. Einerseits, um eine finale Abwicklung und Liquidation eines Unternehmens herbeizuführen, andererseits um eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Hat auch dieser kein Interesse an der Verfahrensführung, kann der Schuldner die Aufhebung des Verfahrens beantragen.
Wahrscheinlicher ist der Fall, dass der Schuldner trotzdem eine Restschuldbefreiung anstrebt und einen Zahlungs- oder Sanierungsplanantrag gestellt hat. In diesen Fällen wird der Schuldner den Entschuldungsantrag aufrechterhalten. Ein Zahlungs- oder Sanierungsplan muss jedoch angenommen werden. Beteiligen sich keine Gläubiger oder sind keine Gläubiger zur Abstimmung erschienen, kann ein Entschuldungsantrag auch nicht angenommen werden. Wenn dadurch die Annahme von vornherein unmöglich ist, kann auch direkt über die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens entschieden werden. Wurde ein Abschöpfungsverfahren beantragt, kann daher dieses eingeleitet werden. Eine Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abschöpfungsverfahrenszeit wirkt dann trotzdem gegenüber allen Gläubigern, unabhängig davon, ob diese eine Forderung angemeldet haben.