Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine Forderung in Insolvenzverfahren angemeldet werden?
Grundsätzlich können Forderungen von der Insolvenzeröffnung bis zur Aufhebung des Verfahrens angemeldet werden. Bei Verfahrenseröffnung hat das Insolvenzgericht eine Anmeldefrist zu bemessen. Diese wird im Edikt veröffentlicht.
Forderungen, die innerhalb der Anmeldefrist angemeldet werden, sind in der obligatorischen allgemeinen Prüfungstagsatzung zu behandeln. Für danach angemeldete Forderungen ist eine besondere Prüfungstagsatzung abzuhalten, wofür dem nachträglich anmeldenden Gläubiger gesonderte Kosten vorgeschrieben werden können.
Forderungen, die bis 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung nicht angemeldet wurden, müssen nicht mehr geprüft werden und sind daher bei Quotenausschüttungen aus der Insolvenzmasse nicht zu berücksichtigen.
Wurde im Verfahren ein Sanierungsplan angenommen, haben Gläubiger, die ihre Forderung nicht oder verspätet angemeldet haben, ebenfalls Anspruch auf Bezahlung der Sanierungsplanquote.
Wurde im Verfahren ein Zahlungsplan angenommen, sind nicht angemeldete Forderungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wird ein Zahlungsplan abgelehnt, so trifft das auch auf das Abschöpfungsverfahren zu.
Erst durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen.