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AKV-Mitgliedschaft

Ihre Vorteile durch die Mitgliedschaft:

  • AKV-Schutzpaket
  • AKV-ONLINE Service rund um die Uhr
  • einfache Beauftragung
  • günstige Tarife

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Unsere Mission

Als unabhängiger und überparteilicher Verband stellen sich unsere anerkannten Spezialisten täglich der Herausforderung Unternehmen und Verbraucher vor Forderungsausfällen jeglicher Art zu bewahren.

Unsere Mission ist es, für diese langfristigen Nutzen zu schaffen. Wir unterstützen unsere Auftraggeber seit 1924 verantwortungsvoll und vor Ort in ihrem Finanzalltag durch vertrauenswürdige Informationen bzw. ausgewiesenem Expertenwissen und bieten dadurch beste Serviceleistungen für Gläubiger bei Inkassobetreibungen oder im Insolvenzverfahren.

Mit dem AKV haben Sie einen kompetenten und starken Partner an Ihrer Seite, der Sie in allen Belangen hilfreich unterstützt.

Nehmen Sie uns beim Wort …

Auf Kompetenz Vertrauen …

Statuten

Auszug aus den Verbandsstatuten

§ 1 Der Verein führt den Namen AKV EUROPA – Alpenländischer Kreditorenverband“ (in der Folge in Kurzform als „AKV“ bezeichnet). Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Verband erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs und auf andere Staaten.

§ 2 Der AKV wurde 1924 gegründet und genießt das Vorrecht als staatlich bevorrechteter Gläubigerschutzverband.

§ 3  Die Tätigkeit des AKV ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Mittel zur Erreichung des Zweckes des Verbandes im Rahmen seines Wirkungsbereiches werden durch die Einkünfte des Verbandes aufgebracht (Mitgliedsbeiträge und Erträge aus sonstigen dem Verband zufließenden Gebühren).

§ 4  Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf die Wahrung der Gläubigerinteressen seiner Mitglieder und des Gläubigerschutzes generell im In- und Ausland.

§ 5  Zweck und Aufgabe des Vereins ist es

a.  in allen Fällen einer drohenden oder eingetretenen Insolvenz außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahmen zu treffen, welche zur Geltendmachung, Durchsetzung und Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger notwendig und zweckdienlich sind. Die Tätigkeit des AKV ist darauf ausgerichtet, grundsätzlich Gläubiger vor Forderungsverlusten zu bewahren und ein bestmögliches Ergebnis bei Insolvenzen für Gläubiger zu erzielen. U. a. kann der AKV, je nach Sachlage, um zu verhindern, dass der Vermögensstand des Schuldners durch Ausweisung nicht bestehender Aktiven und Passiven oder durch Verheimlichung von Aktiven oder durch beides zugleich zu Ungunsten der betroffenen Verbandsmitglieder beeinträchtigt wird, die Bücher und die Gebarung des Schuldners überprüfen. Er kann Moratorien vereinbaren, Vergleiche schließen, Treuhandfunktionen aller Art, sowie Zwangsverwaltungen oder Vermögensverwaltungen von Zahlungsunfähigen oder unter Geschäftsaufsicht stehenden Unternehmungen übernehmen und für die Beschleunigung und Verbilligung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens oder Konkurses sorgen.

b. die Mitglieder durch Betreibung ihrer Außenstände sowohl in außergerichtlicher, als auch in gerichtlicher Form im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen möglichst vor Forderungsverlusten zu schützen. Hierfür setzt der AKV eine eigene Mahn- und Inkassoabteilung ein.

c. die Mitglieder durch Wirtschaftsauskünfte in verschiedenster Form vor Schaden zu bewahren. Zu diesem Zweck unterhält der AKV eine eigene Informationsabteilung.

d. seine Mitglieder in Belangen des Kreditschutzes und der Betriebswirtschaft zu beraten, die Verwertung von Forderungen und Anlagekapitalien durchzuführen und Listen säumiger und in Zahlungsschwierigkeiten geratener Schuldner herauszugeben. Darüber hinaus kann er Einrichtungen schaffen, um die Liquidität der Wirtschaft zu stärken.

§ 6  Der AKV ist befugt, zur Durchführung seiner Aufgaben die hierzu erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Konzessionen zu erwerben.

§ 7  Mitglieder des AKV können physische und juristische Personen werden. Dem Zweck des Verbandes entsprechend, sollen die Mitglieder vor allem Angehörige des Handels, Gewerbes, der Industrie, freien Berufe und alle anderen Wirtschaftsinstitutionen sein.

Die Mitglieder sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit aktiv widmen.

Außerordentliche Mitglieder sind jene, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen und die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmen.

§ 8  Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund einer vom Aufnahmewerber gefertigten Beitrittserklärung, mit der er sich verpflichtet, die Statuten des Vereins einzuhalten. Durch den Beitritt einer juristischen Person sind deren Gesellschafter bzw. gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigte an die Bestimmungen der Vereinsstatuten gebunden.

Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn die Direktion die Aufnahme des Mitgliedes beschlossen hat. Die Gründe einer Ablehnung brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. Mit der Aufnahme gehört das Mitglied dem Verband mit allen seinen bereits bestehenden oder noch zu errichtenden Geschäftsstellen an.

§ 9 Jedes Mitglied ist berechtigt die Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 10  Jedes Mitglied ist verpflichtet

a. laufend für das Verbandsjahr einen Mitgliedsbeitrag
b. und bei Benützung der Verbandseinrichtungen entsprechende Gebühren zu entrichten.
c. Der laufende Jahresmitgliedsbeitrag ist für das ganze Verbandsjahr zu entrichten, auch wenn das Mitglied im Laufe des 1. Halbjahres dem Verband  beitritt. Tritt das Mitglied jedoch in der zweiten Jahreshälfte ein, so hat es lediglich den halben Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 11 Die Mitgliedschaft endet

a. bei physischen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
b. durch Austritt aus dem Verband mittels schriftlicher und bestätigter Erklärung
c. durch Ausschließung aus dem Verband

§ 12 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Verband bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres zur Kenntnis gebracht werden. Wird der Austritt erst nach dem genannten Termin gemeldet, so gilt dieser erst für das Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres.

§ 13 Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verband kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss bei absoluter Mehrheit erfolgen.

Der Ausschluss eines außerordentlichen Mitgliedes aus dem Verband kann jederzeit durch Direktionsbeschluss erfolgen.

§ 14 Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem AKV enden diesen gegenüber alle Rechte und Pflichten, insoweit nicht für schwebende Angelegenheiten Sonderregelungen erforderlich sind.

§ 15 Die Leitung des AKV im Rahmen der Statuten obliegt dem Vorstand bzw. dem von ihm beauftragten geschäftsführenden Direktor. Rechtsverbindliche Ausfertigungen des AKV bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder des geschäftsführenden Direktors.

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