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Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023

„Disqualifikation“ bzw. temporärer Ausschluss strafrechtlich verurteilter Personen von der Geschäftsführung

Mit diesem am 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Gesetz wird die Digitalisierungs-Richtlinie der EU umgesetzt und deren Art. 13i über „disqualifizierte Geschäftsführer“ in das nationale Recht übernommen.

Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern und damit den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften interagieren, indem die Ernennung einer Person zum Geschäftsführer abgelehnt werden kann („Disqualifikation“).

Die Ausschlussgründe betreffen vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften, nämlich Geschäftsführer einer GmbH oder FlexCo, Vorstandsmitglieder einer AG, einer Genossenschaft sowie einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE).

Zu einer „Disqualifikation“ führen rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wegen eines der nachstehenden Wirtschaftsdelikte:

  • Betrug (§ 146 StGB)
  • Untreue (§ 153 StGB)
  • Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)
  • Förderungsmissbrauch (153b StGB)
  • Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB)
  • Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB)
  • Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB)
  • Betrügerische Krida (§ 156 StGB)
  • Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB)
  • Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB)
  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)
  • Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB)
  • Geldwäscherei (§ 165 StGB)
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB)
  • Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB)
  • Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB)
  • Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
  • Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG).

Erfasst sind nicht nur Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht, sondern auch Verurteilungen wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.

Das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle einer Verurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe führt zum Ausschluss, unabhängig davon, ob diese Strafe unbedingt verhängt oder bedingt nachgesehen wurde, jedoch kann das Strafgericht die Rechtsfolge einer Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachsehen. Relevant sind Verurteilungen, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist. Zudem handelt es sich um einen temporären Ausschluss, welcher 3 Jahre nach der Rechtskraft der Verurteilung endet.

Die Rechtsfolge der Disqualifikation tritt ex lege ein, es liegt somit ein materielles Hindernis für die Bestellung zum Geschäftsführer (Vorstand)  oder die weitere Ausübung dieser Funktion vor.

Dieses Eintragungshindernis ist vom Firmenbuchgericht amtswegig zu beachten, so dass bei Eintragungen eine Abfrage des Strafregisters zu erfolgen hat, die auch automationsunterstützt erfolgen kann. Das System der Registervernetzung (BRIS) soll einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch mit anderen EU – Mitgliedsstaaten ermöglichen. Der Antrag auf die (nur deklarativ wirkende) Eintragung eines disqualifizierten Geschäftsführers (Vorstands) ist daher vom Firmenbuchgericht abzuweisen.

Auch die spätere Disqualifikation einer bereits als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eingetragenen Person soll dazu führen, dass diese Person diese Funktion nicht mehr ausüben kann.  Um dies sicherzustellen, hat bereits das Strafgericht  bei einer qualifikationsrelevanten Verurteilung festzustellen, ob die verurteilte Person als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied im Firmenbuch eingetragen ist und in einem solchen Fall das Firmenbuchgericht zu benachrichtigen. Die Gesellschaft ist in weiterer Folge vom Firmenbuchgericht aufzufordern, unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist von längstens 2 Monaten, die disqualifizierte Person abzuberufen und wenn dies erforderlich ist (z.B. weil diese Person der einzige Geschäftsführer ist) für einen anderen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die disqualifizierte Person amtswegig zu löschen. Mit Rechtskraft des Löschungsbeschlusses gilt diese Person auch als abberufen und kann keine wirksamen Vertretungshandlungen für die Gesellschaft mehr vornehmen.

Zudem trifft den disqualifizierten Geschäftsführer die Verpflichtung unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären. Ein solcher Rücktritt wird erst nach 14 Tagen wirksam, um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls für einen geeigneten Ersatz zu sorgen.

Das neue Gesetz bezweckt, dass ein disqualifizierter Geschäftsführer nicht im Firmenbuch eingetragen werden oder bleiben darf. Kommt es allerdings trotzdem zu einer solchen Eintragung oder wird sie nicht behoben, muss die Gesellschaft die an sich unrichtige bzw. unrichtig gewordene Eintragung im Geschäftsverkehr mit Dritten gegen sich gelten lassen (siehe § 15 Abs. 3 UGB).

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.  

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000

Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193

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