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Mein Kunde ist insolvent – Was tun?

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Nicht jeder Tag beginnt mit erfreulichen Nachrichten. Zu den absolut schlechten Nachrichten zählt eindeutig, wenn man von der Insolvenz eines Kunden erfährt, der einem Geld schuldet.

Für Gläubiger beginnt mit Insolvenzeröffnung der Kampf um jeden Euro. Hier ist es wichtig sich im Verfahren von dem Gläubigerschutzverband, dem Sie Ihr Vertrauen schenken, vertreten zu lassen. Denn in Österreich übernehmen die Gläubigerschutzverbände die Vertretung der Gläubiger und sind bei Gericht quasi ein Hilfsorgan des Masseverwalters, die die Interessen der Gläubiger bündeln und sich bemühen für die Gläubiger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist immer, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig oder eine Gesellschaft überschuldet ist. Liegt dies vor, ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen beim zuständigen Insolvenzgericht die Insolvenzeröffnung zu beantragen. Der Antrag kann aber auch durch einen Gläubiger erfolgen, sofern der Gläubiger dem Insolvenzgericht glaubhaft vermitteln kann, dass er gegen den Schuldner eine Forderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Welche Möglichkeiten stehen Ihrem Schuldner mit Insolvenzeröffnung zur Verfügung?

Er kann ein Konkursverfahren, ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beantragen.

Im Konkursverfahren wird vom Masseverwalter festgestellt, ob das Unternehmen wirtschaftlich fortgeführt und saniert werden kann, oder ob es liquidiert werden muss. Nach Abschluss einer Liquidation und nach Abzug aller Verfahrenskosten wird das Guthaben, das verbleibt, gleichmäßig an die Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, quotenmäßig aufgeteilt. Im Falle einer Sanierung hat das Unternehmen die vereinbarte Sanierungsplanquote zu bezahlen und die Liquidation bzw. Verwertung unterbleibt hier im Regelfall.

Im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wird vom Gericht ein Masseverwalter eingesetzt, der das Unternehmen nicht nur begleitet, sondern sämtliche Verfügungsbefugnisse ausübt (ohne ihn geht nichts). Bei dieser Art des Sanierungsplans, der bereits bei Insolvenzantragstellung vorliegt, ist eine gesetzliche Mindestquote von mindestens 20%, zahlbar binnen zwei Jahren, zu erbringen.

Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung verbleiben die meisten Verfügungsbefugnisse bei der Geschäftsführung und die gesetzliche Mindestquote eines bereits bei Insolvenzeröffnung vorliegenden Sanierungsplans liegt bei 30%, zahlbar binnen zwei Jahren.

Insolvenzverfahren können nur dann eröffnet werden, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters abzudecken. Dafür sind vom Antragsteller EUR 4.000,- zu erlegen (Betrag kann variieren – Kostendeckendes Vermögen).

Sollte der Kostenvorschuss weder vom Schuldner noch vom Gläubiger erlegt werden, wird der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens vom Insolvenzgericht abgewiesen. Dies führt zum Verlust der Gewerbeberechtigung und zur Auflösung einer Gesellschaft.

Wenn Sie also von einer Insolvenz betroffen sind, kontaktieren Sie uns unter 05 04 100-0. Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! 

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