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Änderungen bei der Berücksichtigung von nicht angemeldeten Forderungen

nach § 197 IO und § 207 IO

In diesem Artikel will der AKV die durch das RIRUG (Restrukturierungs- und Insolvenz – Richtlinie – Umsetzungsgesetz) neu gefassten § 197 IO und § 207 IO darstellen, mit denen die Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen beim Zahlungsplan und in einem Abschöpfungsverfahren stark eingeschränkt werden.

Sind Insolvenzgläubiger nämlich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Übersendung des Insolvenzedikts durch das Gericht (ohne Zustellnachweis) informiert worden, haben sie seit dem RIRUG keinen (nachträglichen) Anspruch mehr auf die Zahlungsplanquote oder auf die Teilnahme an Verteilungen in einem Abschöpfungsverfahren. Voraussetzung ist eine individuelle Verständigung, die öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei alleine ist keine ausreichende Verständigung.

Zuvor hatten Insolvenzgläubiger, die ihrer Anmeldepflicht nicht nachgekommen sind, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu leistende Quote insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht bzw. entsprochen hat.

Die Gesetzesmaterialien führen als Begründung für die Verschärfung der Bestimmungen aus:

„Die Praxis zeigt, dass Insolvenzgläubiger häufig ihre Forderungen bewusst nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden, weil sie meinen, nicht mit einer Quote rechnen zu können, später aber eine Entscheidung nach § 197 begehren, wenn sie aus der Insolvenzdatei ersehen, dass der Schuldner eine – entgegen ihren Erwartungen für sie attraktive – Quote angeboten hat. Diese Vorgangsweise verursacht einen erheblichen Verfahrensaufwand, weil Zivilprozesse oder Verfahren nach § 197 zu führen sind, und umgeht die Forderungsanmeldung.“

Diese Ausführungen des Gesetzgebers haben den AKV veranlasst Daten zu Durchschnittsquoten im Jahr 2021 zu erheben. Die dabei erhobenen Daten betreffend die Beendigung von Verfahren, die zu Entschuldungen führen, sowie die Kennzahlen zu den Durchschnittsquoten von Sanierungs- und Zahlungsplänen stellen sich wie folgt dar:

Arten der Aufhebungen

Arten der Aufhebungen 2021

Durchschnittsquoten

Durchschnittsquoten bei Entschuldungsplänen

Die erhobenen Daten zeigen, dass nur mehr rund ein Drittel (31,65 %) der auf der Gläubigerliste aufscheinenden Gläubiger an Schuldenregulierungsverfahren teilnehmen. Es ist zu erwarten, dass dieser Anteil infolge des verkürzten Leistungszeitraums und der damit verbundenen Quotenkürzung zukünftig noch abnehmen wird.

Da aber rund zwei Drittel der Gläubiger keine Forderungen mehr anmelden, sind die im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Gesamtpassiva in der Regel geringer als im Insolvenzantrag angenommen. Aus diesem Grund wird im Zuge einer Anpassung die Quote in der Abstimmungstagsatzung regelmäßig erhöht. Die Tabellen zeigen, dass in weiterer Folge rund zwei Drittel (66,93 %) der Privatinsolvenzen (=Verbraucherinsolvenz) auch mit einem Zahlungsplan enden und der Mittelwert (=Durchschnittswert) der Quote 31,86 % beträgt.

Die Durchschnittsquoten liegen daher durchaus höher als viele Gläubiger diese einschätzen, auch wenn diese Quote der Zahlungspläne nicht mit einer Durchschnittsquote der Schuldenregulierungsverfahren zu verwechseln ist. So finden in der Praxis angebotene Zahlungspläne unter 5 % kaum Mehrheiten, sodass rund ein Drittel (29,18 %) der Privatinsolvenzen in einem Abschöpfungsverfahren endet.

Aufgrund dieser Unwägbarkeiten erscheint es auch für Kleingläubiger wirtschaftlich vorteilhaft zu sein eine Forderungsanmeldung vorzunehmen, da die neuen Regelungen eine nachträgliche Geltendmachung weitgehend ausschließen.

Diese durchaus erfreulichen und europaweit einzigartigen Durchschnittsquoten (in Deutschland liegt die Rückflussquote beispielhaft unter 3 %) haben den Alpenländischen Kreditorenverband veranlasst sein Schutzpaket für Mitglieder zu erweitern.

Dieses wurde neugestaltet, wobei die nun auf 3 erweiterten Service-Bons in Privatinsolvenzen nicht nur eine kostenlose Vertretung vorsehen, sondern sogar die Übernahme der Gerichtsgebühren in der derzeitigen Höhe von € 25,- durch den AKV.

AKV Mitglieder sollten bei Inanspruchnahme dieser Bons von den verschärften Bestimmungen der § 197 und § 207 der IO nicht betroffen sein.

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.  

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000

Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193

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