Mein Kunde ist in Insolvenz, bekomme ich jetzt kein Geld mehr?
Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind (= Masseforderungen) sind – sofern ausreichend Geld am Massekonto vorhanden ist – jedenfalls zu 100% zu bezahlen.
Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und nehmen – sofern diese anerkannt wurden – quotenmäßig am Insolvenzverfahren teil. Sofern sich der Schuldner oder das schuldnerische Unternehmen entschulden möchte, erhalten aufgrund des in Österreich geltenden Prinzips der Gläubigergleichbehandlungen alle Gläubiger die gleiche Quote.
Sofern keine Entschuldung geplant ist und auch eine Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu keinen Einnahmen führt, kann ein Insolvenzverfahren auch mit einer Aufhebung des Verfahrens mangels Vermögens enden. In diesem Fall erhalten die Insolvenzgläubiger keine Quote, Masseforderungen werden rangmäßig verteilt.
Zu einer Neuerung kam es 2021 durch die Einführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Vertragliche Ansprüche, die nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstehen, sind in einem etwaig nachfolgendem Schuldenregulierungsverfahren nur dann Masseforderungen und zu 100% zu begleichen, wenn diese entweder zur Deckung des dringenden Lebensbedarf notwendig waren, diese typischen Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters darstellen, beziehungsweise das Konkursgericht bei einer Eigenverwaltung des Schuldners den Masseforderungen zugestimmt hat.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema: Mein Kunde ist insolvent – Was tun?